Service

Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht

Mit einem Online-Formular können Sie Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht bei der Meldestelle des Gesundheitsfonds Steiermark einbringen.

Die Grundlage für die Errichtung einer Meldestelle findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde. Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind und in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.

Zuständige Stelle

Interne Meldestelle (Gesundheitsfonds Steiermark):

Ansprechpartnerinnen:

Mag.a Carina Hainzl
Telefon: +43 (316) 877-5549
E-Mail:  [email protected]

Lisa Schwindsackl, BA
Telefon: +43 (316) 877-5507
E-Mail:  [email protected]

Externe Meldestelle
(Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Landesamtsdirektion):

Mag. Katharina Hauer
Telefon: +43 (316) 877-6262
E-Mail:  [email protected]

Theresa Hotwagner
Telefon: +43 (316) 877-4485
E-Mail: [email protected]

Hinweis:
Ausschließlich diese Personen haben Zugang zu den Daten, die der Meldestelle auf dem Hinweisportal übermittelt werden. Bitte kontaktieren Sie auch sonst direkt die genannte Ansprechperson, damit wir die Vertraulichkeit sicherstellen können.

Verfahrensablauf

Die Erstattung der Meldung erfolgt

  1. schriftlich über das Hinweisportal,
  2. mündlich im Rahmen eines Telefonats oder
  3. auf Ersuchen des*der Hinweisgebers*Hinweisgeberin im Rahmen einer physischen Zusammenkunft.

Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, können hierzu eine vertrauliche Beratung in Anspruch nehmen. Eingelangte Meldungen werden inhaltlich geprüft und dokumentiert.

Erforderlichenfalls werden entsprechende Folgemaßnahmen im Sinne des § 2 Z 8 StHSchG ergriffen. Der Eingang der Meldung wird binnen sieben Tagen schriftlich bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung. Erforderlichenfalls kann die Meldestelle um die Übermittlung weiterer Informationen bzw. Präzisierung der Angaben ersuchen.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Sofern der*die Hinweisgeber*in hinreichend Grund zu der Annahme hat, dass die erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des StHSchG fallen, genießt er*sie den Schutz des Gesetzes.

Seine*Ihre Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Falle ist der*die Hinweisgeber*in von der Offenlegung unter Darlegung von Gründen schriftlich zu verständigen.

Die Bediensteten der externen Meldestelle sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung, die ermächtigt sind, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse zu verarbeiten.

Der*Die Hinweisgeber*in darf in Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden, wobei § 19 StHSchG eine deklarative Aufzählung von Maßnahmen, die als Benachteiligungen zu qualifizieren sind, enthält. Bei Verletzung des Benachteiligungsverbots kann der*die Hinweisgeber*in die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In den dazu zu führenden Verfahren tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des*der  Hinweisgebers*Hinweisgeberin  ein.

Der*Die Hinweisgeber*in haftet nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Wer kann melden?

Zugang zum externen Hinweisgebersystem haben gemäß § 14 Abs. 1 StHSchG alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

  1. Dienstnehmer*innen oder Arbeitnehmer*innen sowie ehemalige Dienstnehmer*innen oder Arbeitnehmer*innen, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
  2. Selbständige,
  3. Anteilseigner*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikant*innen,
  4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer*innen, Unterauftragnehmer*innen und Lieferant*innen arbeiten, und
  5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Der*Die Hinweisgeber*in ist schutzberechtigt nach dem StHSchG, wenn er*sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm*ihr erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Mit der Erstattung einer Meldung erfolgt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses, wenn der*die Hinweisgeber*in hinreichend Grund zur Annahme hat, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken. Die Meldung von wissentlich falschen Informationen über Verstöße stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Anonyme Meldungen sind nicht zulässig.

Hinweis auf andere Meldestellen

Unabhängig von einer Meldung an diese Meldestelle ist der*die Hinweisgeber*in auch berechtigt, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) eingerichtet und insbesondere für die Entgegennahme von Meldungen von Verstößen gegen jene Unionsrechtsakte zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen.