Krankentransporte: Erste Maßnahmen zur
Verbesserung umgesetzt

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Krankentransport im Überblick: Welche zusätzlichen Fahrten können Taxiunternehmen seit Juni 2023 übernehmen und entlasten damit die Rettungsdienste? Wie kommt man als Patient*in zum richtigen Transport? Gibt es auch für Fahrten mit dem Privat-PKW einen Kostenersatz?

 Die EPIG GmbH hat im Auftrag des Gesundheitsfonds Steiermark die aktuelle Struktur der Rettungsdienste sowie Krankenbeförderung und -transporte analysiert. Dabei zeigte sich, dass in einzelnen Bereichen Handlungsbedarf besteht, um ein effizientes, modernes und patient*innenzentriertes Versorgungssystem zu gewährleisten. Die Analyseergebnisse wurden im Herbst 2022 abgeschlossen und mittlerweile auch erste Verbesserungen im System umgesetzt.

„Es freut mich sehr, dass wir einen ersten wichtigen Schritt umsetzen konnten, um die Krankentransporte besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten abzustimmen und die Wartezeiten zu verkürzen. Seit Juni 2023 können Taxiunternehmen alle Arten der Krankenbeförderung durchführen und entlasten damit die Rettungsdienste“, freut sich Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß über die Verbesserung.

SPÖ-Klubobmann Hannes Schwarz: „Ein enorm wichtiger Schritt, um unsere wichtigen Rettungsdienste zu entlasten und gleichzeitig die Qualität der Transporte, Stichwort Wartezeiten, sogar noch zu verbessern! Vielen Dank an alle Beteiligten, die diesen Schritt zur Vereinfachung und besseren Effizienz möglich gemacht haben.“

„Wir verbessern die Leistungen für unsere Patientinnen und Patienten. Diese können für Krankentransporte nun auch problemlos ein Taxi in Anspruch nehmen“, freuen sich die Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK in der Steiermark, Josef Harb und Vinzenz Harrer über diese optimale Lösung: „Dadurch stehen die Versicherten im Mittelpunkt. Die Abrechnung erfolgt unkompliziert zwischen den Taxiunternehmen und der ÖGK, ohne, dass die Patientinnen und Patienten zusätzlich zahlen müssen – ein Schritt, der nachhaltigen, positiven Einfluss auf die Gesundheitsversorgung in der Steiermark haben wird. Besonders dankbar sind wir in diesem Zusammenhang für das Engagement und die Unterstützung durch unsere Partner, der Wirtschaftskammer Steiermark und den Taxiunternehmen, die diese Vereinbarung ermöglicht haben.“

169 Taxiunternehmen in der ganzen Steiermark

Die ÖGK Landesstelle Steiermark hat mit der WKO Steiermark (Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW) eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese ermöglicht es erstmals, dass Taxiunternehmen Krankenbeförderungen zu allen Arten von Behandlungen durchführen können. Bislang war das nur zu Chemo- und Strahlentherapie- sowie Dialysefahrten möglich. Insgesamt stehen derzeit 169 Taxiunternehmen in der Steiermark zur Verfügung.

  • Auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Systems der Krankentransporte (z. B. gestaffelte und singuläre Terminvergabe in Krankenhaus-Ambulanzen, Digitalisierung des Transportscheins, Adaptierung legistischer Rahmenbedingungen; Monitoring zur Bewertung von Verspätungen, Einsatzarten etc.) werden seitens Land Steiermark, Gesundheitsfonds Steiermark und Sozialversicherung vorbereitet.

Wie kommt man als Patient*in zum richtigen Transport?

Für einen Krankentransport gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen:

  1. Gehunfähigkeit (d.h. Patient*in kann aufgrund der Erkrankung kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, auch nicht mit einer Begleitperson) und
  2. das Ausstellen einer Transportanweisung durch eine*n Arzt*Ärztin.

Der erste Weg führt daher immer zum*zur betreuenden Arzt*Ärztin. Diese*r entscheidet aufgrund der medizinischen Indikation auch, ob eine Krankenbeförderung ohne Sanitäter*in (und damit über ein Taxiunternehmen) ausreichend ist oder ob es einen Krankentransport mit einem*einer Sanitäter*in braucht. Den Transport organisiert bei Bedarf die*der Arzt*Ärztin, der die Transportanweisung ausgestellt hat bzw. haben die Patient*innen selbst die Möglichkeit, ein regionales Taxiunternehmen oder eine Rettungsorganisation zu kontaktieren. Hier finden Sie die Kontaktliste (Vertragspartner Taxiunternehmen Steiermark der ÖGK)

Im Notfall: 144 wählen

Bei akuten Notfällen braucht es natürlich keine Transportanweisung: In solchen Fällen immer Notruf 144 wählen (Rettung). Bei anderen akuten Erkrankungen außerhalb der Ordinationszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst, erreichbar über das Gesundheitstelefon 1450, der richtige Ansprechpartner.

Welche Arten von Transporten gibt es?

BezeichnungWer führt sie durch?mit/ohne
Sanitäter*in?
Transportschein?Organisation für Patient*innen
Kranken-              beförderungTaxiunternehmen
oder Privat-PKW*
ohneja, erforderlichüber Hausärzt*innen oder direkt beim Taxiunternehmen (mit Transportschein)
einfacher
Kranken-
transport
Rettungsorganisationmöglicherweise Bedarf für sanitätsdienstliche Versorgung, Transport mit Sanitäter, der gleichzeitig Einsatzfahrer ist (ohne Trage, ohne Tragstuhl)ja, erforderlichüber Hausärzt*innen oder direkt bei der Rettungsorganisation (mit Transportschein)
qualifizierter

Kranken-
transport

RettungsorganisationNotwendigkeit einer sanitätsdienstlichen Versorgung während der Fahrt (Transport in einer Trage oder im Tragstuhl)ja, erforderlichüber Hausärzt*innen oder direkt bei der Rettungsorganisation (mit Transportschein)
RettungstransportRettungsorganisationNotfallpatienten: sanitätsdienstliche Versorgung notwendignein – Notfallüber Notruf 144

Für alle Transportarten ist Gehunfähigkeit erforderlich (siehe oben).

*) bei Fahrten mit dem privaten PKW Kostenersatz (halbes amtliches Kilometergeld)

Reise-(Fahrt-)kosten

Auch ohne Transportanweisung eines Arztes wird für rezeptgebührenbefreite Personen (ausschließlich Rezeptgebührenbefreiung – dies gilt nicht für Personen, die unter die Rezeptgebührenobergrenze fallen) für Fahrten außerhalb des Ortsgebietes ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, wenn die nächstgelegene Behandlungsstelle mehr als 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist. Personen, die zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und Hilfsmitteln fahren, können sich auch ohne Rezeptgebührenbefreiung die Fahrtkosten ersetzen lassen.